Satzung

Satzung der Freien Wählerschaft Wellheim

Die Satzung wurde am 18. März 1990 festgesetzt, am 28.09.2013 digitalisiert und am 17.10.2018 mit Beschluss der Mitgliederversammlung verändert.
Dies ist unser erster Beitrag zur Transparenz.

 

Die Gründungsmitglieder:
(Familienname, Vorname, Ort (die komplette Anschrift und Unterschrift fehlen in der Online-Version))

  • Reinbold Andreas, Konstein
  • Meier Günther, Konstein
  • Biber Ludwig, Gammersfeld
  • Martini Konrad, Konstein
  • Biber Rüdiger, Konstein
  • Stößl Marianne, Konstein
  • Leupold Heinz, Konstein
  • Leupold Renate, Konstein
  • Leupold Mirjam, Konstein
  • Eggert Klaus Henning, Konstein
  • Stößl Martin, Konstein

Satzung

§1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Freie Wählerschaft Wellheim”.
(2) Er hat seinen Sitz in Wellheim, als Anschrift gilt die Adresse der Vorsitzenden.

§2

Zweck

(1) Die Freie Wählerschaft Wellheim ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern des Marktes Wellheim, die sich dem Wohle des Marktes Wellheim verpflichtet fühlt.

(2) Zweck und Aufgabe der Freien Wählerschaft Wellheim besteht darin, den Bürgern des Marktes Wellheim eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

(3) Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sollen bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der Freien Wählerschaft Wellheim als Kandidaten benannt und gefördert werden, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinterressen stehend, auch seitens der Freien Wählerschaft nicht an Weisungen gebunden sowie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle des Marktes Wellheim und seiner Bürger entscheiden.

(4) Die Freie Wählerschaft Wellheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

(5) Die Freie Wählerschaft Wellheim ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

§3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede im Markt Wellheim ansässige Person (ohne Altersbegrenzung) sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an den Aktivitäten der Freien Wählerschaft Wellheim, ohne schriftlichen Aufnahmevertrag, erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der Freien Wählerschaft Wellheim schadet.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Eintritt in eine politische Partei.

(6) Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu Ziff. 4 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.

§4

Beitrag

(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis spätestens 02.01. jeden Jahres zu zahlen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5

Organe

Die Organe der Freien Wählerschaft Wellheim sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
b) den Beisitzern
c) dem Kassenwart, der gleichzeitig Schriftführer sein kann
d) dem Schriftführer (siehe unter c)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, die beiden Vorsitzenden werden in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen jeder Einzelne allein vertretungsberechtigt ist.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§7

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Zudem können Versammlungen der Mitglieder stattfinden.

(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist durch Aushang in den Ortsteilen oder durch Ankündigung in der Presse zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage, wobei der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitzählen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht; namentlich beschließt sie:

a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme der Jahresberichte
d) Entlastung des Vorstandes
e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, eine Vereinsordnung zu beschließen.

§8

Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

(2) Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Vorstehende Satzung wurde am 18. März 1990 festgesetzt und am 17. Oktober 2018 geändert.